01.10.2018

Geschenke machen Freude – nicht nur im privaten Umfeld. Firmengeschenke und Mitarbeitergeschenke gehören heute längst zum guten Ton und repräsentieren die gegenseitige Wertschätzung und Dankbarkeit in der Zusammenarbeit. Eine kleine Aufmerksamkeit für den Geschäftspartner zu Weihnachten oder zum Firmenjubiläum, ein schöner Strauß Blumen für die Mitarbeiterin zur Geburt des Kindes, oder ein originelles Präsent für Mitarbeiter zum Geburtstag: Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Geschenke an Mitarbeiter als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dabei müssen jedoch klare gesetzliche Vorschriften und sogenannte Freigrenzen berücksichtigt werden, die unterschiedlich anzuwenden sind, je nachdem, ob Sie Geschäftspartner oder Mitarbeiter beschenken. Wie Sie am besten vorgehen, wenn Sie Firmengeschenke planen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Abzugsfähige Geschenke für Kunden und Mitarbeiter

Wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von Geschenken geht, gibt es klare Regeln. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Geschenken an Geschäftskunden und Geschenken an Mitarbeiter. So sind die gesetzlichen Bestimmungen und Freigrenzen für Sachzuwendungen an Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer lockerer, als jene für Geschäftspartner und Kunden.

Geschenke steuerlich absetzen

Unsere Tipps zu Geschenken an Geschäftspartner und Kunden:

  • Als Unternehmer bzw. Inhaber einer Firma können Sie die Kosten der Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Geschenk aus betrieblichen Gründen verschenkt wird, und nicht etwa eine Gegenleistung des Beschenkten damit einhergeht. Klassische Anlässe für Geschenke betrieblicher Natur sind beispielsweise Geburtstage oder Firmenjubiläen.
  • Damit das Geschenk als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, darf der Wert des Geschenkes pro Person und Jahr nicht mehr als 35,00 Euro betragen. Zu beachten ist hier, dass sich der Wert des Geschenkes nicht nur danach richtet, was das Geschenk an sich gekostet hat, sondern es gelten die Anschaffungs-oder Herstellungskosten insgesamt. Hierzu gehören beispielsweise der Aufdruck oder die Anbringung eines Logos und die entsprechenden Versandkosten. Wird der Betrag von 35,00 Euro pro Empfänger und Jahr auch nur minimal überschritten, dann entfällt der Betriebsausgabenabzug gänzlich und das Geschenk ist nicht absetzbar. In diesem Fall wird das Geschenk dann wie eine private Ausgabe behandelt und muss als Gewinn versteuert werden.
  • Übrigens: Sind Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, dann gilt die Freigrenze von 35,00 Euro als Nettobetrag, ist dies nicht der Fall, dann ist der Bruttobetrag heranzuziehen.
  • Die etwas unschöne Seite an Geschenken für Geschäftspartner ist, dass der Beschenkte das Geschenk versteuern muss, und zwar unabhängig davon, welchen Wert das Geschenk hat. Um den Beschenkten hier nicht unnötig zu verärgern, können Sie die Besteuerung jedoch selbst übernehmen. In diesem Fall werden pauschal 30% Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf den Bruttobetrag fällig. Wird hierbei die Freigrenze von 35,00 Euro nicht überschritten, kann die Pauschalversteuerung dann wiederum als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Wenn Sie die Versteuerung des Geschenkes für Ihren Geschäftspartner übernehmen, dann müssen Sie den Beschenkten darüber auch informieren, damit dieser das Geschenk nicht etwa nochmal versteuert. Aber Achtung: Sie können die Besteuerung nicht nur für einen einzelnen Kunden tätigen, sondern müssen dann die Besteuerung für alle Geschenke innerhalb eines Jahres übernehmen.
  • Kleinere Geschenke wie etwa Kugelschreiber, Feuerzeuge, etc., mit einem Wert unter 10,00 Euro (Anschaffungs-oder Herstellungskosten) müssen nicht versteuert werden. Diese gelten als sogenannte Streuartikel ohne geldwerten Vorteil.
  • Kann das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden, wie z.B. eine Software, dann gilt die Freigrenze von 35,00 Euro nicht, und die Kosten für das Geschenk sind voll abzugsfähig.
  • Geschenke mit einem Wert über 10,00 Euro sind nur dann abzugsfähig, wenn sie in der Buchhaltung einzeln und separat von den übrigen Betriebsausgaben erfasst werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Rechnungsbeleg dem Empfänger des Geschenkes eindeutig zugeordnet werden kann. Vermerken Sie also unbedingt den Namen sowie den Anlass für das Geschenk auf dem Beleg.

Steuerfreie Geschenke an Mitarbeiter

Mit abzugsfähigen Geschenken an Mitarbeiter ist der Fiskus deutlich kulanter und die Freigrenze liegt hier höher als jene für Geschenke an Geschäftskunden.

  • Wird das Geschenk im Rahmen eines bestimmten Anlasses (z.B. Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Geburtstag des Mitarbeiters) überreicht, dann ist das Geschenk bis zu einem Wert von 60,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer (pro Jahr und Anlass) für den Mitarbeiter steuerfrei. Es muss sich hier jedoch um eine reine Sachleistung handeln, Geldgeschenke sind unabhängig von der Höhe des Betrags grundsätzlich steuerpflichtig. Übersteigt der Wert des Geschenkes die Grenze von 60,00 Euro, dann gilt es steuerrechtlich als Arbeitslohn und muss vom Unternehmer sowie vom Mitarbeiter als Einnahme versteuert werden.
  • Als Unternehmer können Sie Geschenke an Mitarbeiter unabhängig von der Höhe immer als Betriebsausgabe geltend machen. Muss das Geschenk, wenn es die Höhe von 60,00 Euro übersteigt, vom Mitarbeiter versteuert werden, dann können Sie als Unternehmer auch hier wieder die Pauschalsteuer übernehmen.
  • Für Geschenke an Mitarbeiter ohne Anlass liegt die Freigrenze bei 44,00 Euro pro Monat.

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